Satzung
Allgemeines
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion Edelweiß München des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V.
und hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter
der Nummer 6539 eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den
deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen,
die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher
und ethnischer Toleranz; er achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem
Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch
an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher
Unternehmungen;
- Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
- Fördern künstlicher Kletteranlagen;
- Erhalten und Betreiben der vereinseigenen Hütte als Stützpunkt zur Ausübung des Bergsteigens
und der alpinen Sportarten;
- Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen
Mittelgebirge insbesondere, bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
- umfassende Jugend- und Familienarbeit;
- Pflegen und Ergänzen der vereinseigenen Karten- und Führerbibliothek;
- Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks.
§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Der Verein ist Mitglied im Bundesverband des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Er unterliegt der Satzung
des Bundesverbandes und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu diesen
Pflichten gehören:
- den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung des
Vereins genehmigt worden sind;
- die von der Hauptversammlung des Bundesverbandes beschlossenen Beiträge (Abführungsbeiträge)
und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
- Veränderungen im Vorstand des Vereins dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen;
- Satzungsänderungen genehmigen zu lassen;
- die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen.
§ 5
Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6
Mitgliedsrechte und Haftungsbegrenzung
- Alle volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen
und gewählt werden. Sie können das Vereinseigentum und alle sonstigen Vereinseinrichtungen zu den
dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3.
- Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme
des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hierzu können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und
wählen, aber nicht gewählt werden.
- Mitglieder des Vereins, die bereits einem anderen Verein im Bundesverband DAV angehören, sind
Gastmitglieder. Sie sind berechtigt, das Vereinseigentum und alle sonstigen Vereinseinrichtungen zu
den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie
haben alle Mitgliederrechte.
- Die Mitglieder des Vereins sind mittelbare Mitglieder des Bundesverbandes des Deutschen Alpenvereins.
Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen
und an dessen Veranstaltungen teilnehmen.
- Eine Haftung des Vereins und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei
der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist
über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen
einem Organmitglied oder einer sonstigen für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der
Teilnahme an Veranstaltungen eines anderen Vereins des Deutschen Alpenvereins
- Eine Haftung des Bundesverbandes des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten
Personen für Schäden, die einem Vereinsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des Bundesverbandes
oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Bundesverbandes entstehen, ist über den Umfang der vom
DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs
des Bundesverbandes oder einer sonstigen für den Bundesverbandes tätigen Person, für die der
Bundesverbandes nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 7
Mitgliedspflichten
- Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an den Verein
zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der
Hauptversammlung des Bundesverbandes des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
- Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs
beschlossene Sonderumlage zu entrichten.
- Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
- Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
- Der Vereinsanteil des Beitrages kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag
ermäßigt oder erlassen werden.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift oder Bankverbindung unverzüglich dem
Verein mitzuteilen.
§ 8
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen,
die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer
Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein befreit werden.
§ 9
Aufnahme
- Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat dies schriftlich - auch unter Nutzung moderner
Kommunikationsmittel - zu beantragen.
- Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
- Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch Austritt;
- durch Tod;
- durch Streichung
- durch Ausschluss.
§ 11
Austritt, Streichung
- Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des
laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
- der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den
Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12
Ausschluss
- Auf Antrag des Vereinsvorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden
(wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).
- Ausschließungsgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins oder des Bundesverbandes des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
- schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Bundesverbandes des DAV;
- grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
- Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vereinsvorstand eingelegt werden.
- Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels schriftlich bekanntzugeben.
§ 13
Abteilungen, Gruppen
- Die Mitglieder des Vereins können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb des Vereins zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
- Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen, und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
- Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung des Vereins noch der des Bundesverbandes des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes festgesetzt werden.
- Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
§ 14
Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- der Ehrenrat
Mitgliederversammlung
§ 15
Einberufung
- Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder
spätestens 2 Wochen vorher schriftlich - auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel - eingeladen
werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder der Veröffentlichung. Die Tagesordnung
ist hierbei mitzuteilen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie
in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.
§ 16
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
- den Vorstand zu entlasten;
- den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
- den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
- Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen; sowie Ehrenmitglieder gemäß § 8 zu ernennen.
- die Satzung zu ändern;
- eine Sonderumlage zu beschließen;
- den Verein aufzulösen.
- Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen;
Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesverbandes des DAV.
§ 17
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der
Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
Vorstand
§ 18
Zusammensetzung
- Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend
(geschäftsführender Vorstand).
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren
in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch
erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt,
verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin,
sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder einen/eine
Ersatzmann/Ersatzfrau.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine
Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 19
Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den (geschäftsführenden) Vorstand vertreten.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/Die
Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in sind jeweils einzeln
vertretungsbefugt; handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von jeweils mehr
als 500 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
§ 20
Aufgaben des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Vereins fest,
vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
§ 21
Geschäftsordnung des Vorstandes
- Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann
einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben ist.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst;
bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 2 seiner Mitglieder verlangen.
- Der Verein kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
§ 22
Beirat
- Der Beirat besteht aus mindestens 5, höchstens 10 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
- Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Vorstand und Beirat tagen in der Regel gemeinsam.
Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung
§ 23
Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand des Vereins angehört.
Die übrigen dürfen kein Amt im Verein bekleiden.
- Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt,
das dem Vorstand angehörende von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.
- Der Ehrenrat ist berufen, um
- Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
- Ehrenverfahren und
- Ausschlussverfahren durchzuführen.
- Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie sind, abgesehen
vom Ausschlussverfahren, endgültig.
§ 24
Rechnungsprüfer/innen
- Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen.
Wiederwahl ist zulässig.
- Die Rechnungsprüfer haben die jährliche Rechnungslegung nach Vorliegen des vom Vorstand
aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
- Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
§ 25
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen,
so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen
werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen
des Vereins.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Bundesverband des DAV oder an eine oder mehrere seiner als gemeinnützig
anerkannten Sektionen, der bzw. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat bzw. haben, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit
der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 4. März 2015
Sektion Edelweiß München
des Deutschen Alpenvereins e.V.
Die Satzung kann
hier
mit Siegel und Unterschrift heruntergeladen werden