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Hüttenregeln der Längenberghütte, Längental Nr. 5:

Hüttenbelegung
  1. Die Hüttenbelegung muss an die Anwesenheit beim Arbeitsdienst bzw. an der Aktivität im Verein gebunden sein
    • Wer einmal pro Kalenderjahr auf die Hütte will, muss an mindestens einem Arbeitswochenende anwesend sein und veritabel mithelfen (drei Stunden Alibi-Anwesenheit reicht nicht)
    • Wer dreimal oder öfter pro Kalenderjahr auf die Hütte will, muss an beiden Arbeitsdiensten anwesend sein und veritable Mitarbeit leisten
    • Alternativ gilt ein entsprechendes Engagement im Verein (Vorstandstätigkeit, Führungstouren, Vorträge, etc.)
    • Generell darf man nur in Ausnahmefällen öfter als dreimal oder maximal 10 Nächte pro Kalenderjahr die Hütte belegen (z.B. entsprechendes Engagement im Verein)
    • Die Beschränkung der Übernachtungstage wird angesichts des Ressourcen-Verbrauchs notwendig
  2. Die Anzahl der mitgenommenen Gäste (Nichtmitglieder) darf die Zahl der anwesenden Mitglieder nur in Ausnahmefällen den Faktor 3 übersteigen
  3. Wer die Hütte nicht im Sinn der Hausordnung behandelt und hinterlässt, kann mit einem Hüttenverbot belegt werden. Gründe, Art und Dauer wird von den Hüttenwarten dem Vorstand angetragen.
  4. Ein Hüttenverbot wird auf Vorschlag der Hüttenwarte in Absprache mit dem Vorstand ausgesprochen
  5. Wer die Hütte nicht im Sinn der Hausordnung hinterlässt, muss zur Behebung der Mängel auf die Hütte gebeten werden können
  6. Es gibt ein „Check-out-Protokoll“, das jeder Hüttenverantwortliche ausfüllen und unterschreiben muss.
  7. Bei Anfrage mehrerer Gruppen für denselben Termin obliegt es dem Hütten-/Belegungswart, eine Regelung zu treffen bzw. den Betreffenden die jeweiligen Kontaktdaten (Email-Adressen) zu gegenseitigen Absprache weiterzuleiten
  8. Grundsätzlich entspricht es dem Wesen des Vereins und der Hütte, dass man sich auf der Hütte begegnet und austauscht.
  9. Ein Anspruch auf exklusive Reservierung der Hütte existiert nicht.


Einführung von Mitgliedern
  1. Wer neues Mitglied werden will, muss sich für den Verein oder die Hütte engagieren. Ausschließliche Benutzung der Vereinshütte kann und darf nicht das Ziel sein
  2. Die Benutzung der Hütte ist vom entsprechenden Engagement im Verein bzw. von der Anwesenheit beim Arbeitsdienst abhängig (s.o.)
  3. Es ist erwünscht, dass man sich bei der Einführung ins Hüttenleben anfangs einem erfahrenen Mitglied bzw. einer erfahrenen Gruppe anschließt und von diesem/r entsprechend angeleitet wird
  4. Eine gewisse Identifikation mit der Sektion und deren Gemeinsinn darf von Vereinsmitgliedern eingefordert werden. Die ist für das Überleben der Sektion und dessen Geist unabdingbar


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